der Bundestag hat am 20.12.2022 zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) beschlossen, welches am 21.12.2022 in Kraft getreten ist.
Danach sind wir als Wärmeversorgungsunternehmen gem. § 11 I EWPBG verpflichtet, Ihnen für Ihre Entnahmestelle zunächst in dem Zeitraum vom 01.03.2023 bis 31.12.2023 für jeden Kalendermonat, in dem Sie von uns mit Wärme beliefert werden, einen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt Ihre Belieferung mit Wärme während eines Kalendermonats, so sind wir verpflichtet Ihnen den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben. Dieser Entlastungszeitraum kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Diese Entlassung kommt Ihnen zugute, wenn :
Wir werden daher den Entlastungsbetrag ab dem 01.03.2023 in den mit Ihnen vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig berücksichtigen.
Die genaue Höhe des Entlastungsbetrages wird gemäß den §§ 15, 16 EWPBG wie folgt ermittelt: für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 9,5 Cent/ kWh liegt, für den anderen Teil zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 9,5 Cent/kWh und unserem vertraglichen Arbeitspreis aus.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie auch von persönlichen Energieeinsparungen profitieren: denn je weniger Wärme Sie verbrauchen, desto geringer ist der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt. Hierdurch reduzieren Sie weiter Ihre Wärmekosten. Es lohnt sich also immer, den Verbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents zu bleiben.