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Allgemeine Versorgungsbedingungen in aktueller Fassung
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
AVBFernwärmeV
Ausfertigungsdatum: 20.06.1980Vollzitat:
"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist"Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2022 I 1134
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1980 +++)(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBFernwärmeV Anhang EV; Maßgaben teilweise nicht mehr
anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d DBuchst. pp aaa, bbb u. ccc G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)Eingangsformel
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den
allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
§ 1a Veröffentlichungspflichten
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe
im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.§ 2 Vertragsabschluß
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen
unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
§ 3 Anpassung der Leistung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.
(2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
(3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte Wärmeträger maßgebend. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen Wärmeträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des Wärmeträgers insbesondere in bezug auf Temperatur und Druck ergeben sich aus den technischen
Anschlußbedingungen. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wärmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das Unternehmen nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfsdeckung des Kunden nicht beeinträchtigt wird oder die Versorgung aus technischen Gründen anders nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben wird.(4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelieferung und an die Beschaffenheit des Wärmeträgers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wärme im vereinbarten Umfang jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
- soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbehalten sind,
- soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers
durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
- der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
- der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
- eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Fernwärmeversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu
geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Wärme an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.
(5) Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Vertrages besonders hinzuweisen.
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Fernwärmeversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 7
(weggefallen)§ 8 Grundstücksbenutzung
(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im
gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Hat der Kunde oder Anschlußnehmer zur Sicherung der dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzuräumenden Rechte vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende Vereinbarung unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 9 Baukostenzuschüsse
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausanschluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.
(3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach Absatz 2 zu bemessen.
(4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschluß
ohne Verstärkung der Anlage möglich, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten
Berechnungsmaßstäbe verlangen.(5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
§ 10 Hausanschluß
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Übergabestelle, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt werden.
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Fernwärmeversorgungsunternehmen bestimmt.
(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Fernwärmeversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei
wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für- die Erstellung des Hausanschlusses,
- die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden. § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.
(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das
Fernwärmeversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
§ 11 Übergabestation
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.
(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meß- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwärmeversorgungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
§ 14 Überprüfung der Kundenanlage
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder
Leben darstellen.§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das Unternehmen regeln.
§ 16 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
§ 17 Technische Anschlußbedingungen
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus
Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
§ 18 Messung
(1) Für die Messung der gelieferten Wärmemenge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge wie folgt festgestellt wird:
- an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder
- an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden sind.
Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt, dieses während der
Vertragslaufzeit zu ändern.(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meß- und Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers Meß- oder Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung oder Regelung möglich ist.
(3) Die Kosten für die Meßeinrichtungen hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen; die Zulässigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unberührt. Die im Falle des Absatzes 2 Satz 5 entstehenden Kosten hat der Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen.
(4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Meß- und Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), zu beachten.
§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen verlangen. Bei Meßeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, kann er die Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Fernwärmeversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Meßeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich, wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet.
§ 20 Ablesung
(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 21 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
§ 22 Verwendung der Wärme
(1) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser dürfen den Anlagen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht entnommen werden. Sie dürfen weder verändert noch verunreinigt werden.
§ 23 Vertragsstrafe
(1) Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese bemißt sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifache des für diese Zeit bei höchstmöglichem Wärmeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen.
(2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) (weggefallen)
(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse
auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl.
I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses
Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich
vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der
Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs
Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.§ 25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Fernwärme sowie für deren Bereitstellung und Messung Abschlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf das verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
§ 27 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
§ 28 Vorauszahlungen
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wärmeverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist,
daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Fernwärmeversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.
§ 29 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das
Fernwärmeversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur,- soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
- wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.
(2) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.
(3) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.
(4) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.
(5) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
- den Verbrauch von Fernwärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungenzu verhindern oder
- zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche
Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Fernwärmeversorgungsunternehmens.(2) Das gleiche gilt,
- wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. § 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Schlußformel
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1008)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992
befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.
c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind
nachträglich einzubauen, es sei denn, daß dies auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Wärmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
d) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S.
89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter
Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind. -
Technische Anschlussbedingungen für die Lieferung von Fernwärme aus dem Heizwerk Heiderhof Ausgabe Januar 2004
T e c h n i s c h e A n s c h l u s s b e d i n g u n g e n
G e l t u n g s b e r e i c h
Das Heizwerk Heiderhof der Wohnbau Service Bonn GmbH in Bonn - Bad Godesberg dient zur Wärmeversorgung der Gemarkung Heiderhof, Oberer Lyngsberg innerhalb Philosophenring und Schlehenweg.
Diese Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Fernwärme gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die an das Fernwärmenetz der Wohnbau Service Bonn GmbH angeschlossen sind oder angeschlossen werden.
Sie sind Bestandteil des zwischen dem Kunden (Abnehmer) und der Wohnbau Service Bonn GmbH abgeschlossenen Wärmelieferungvertrages. Diesem liegt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zugrunde.
H e i z b e t r i e b
Heizwasser wird in den Monaten vom 1. Oktober bis 30. April geliefert und erfolgt außentemperaturabhängig. Nachts erfolgt eine Temperaturabsenkung des Heizwassers.
Die Wärmelieferung außerhalb der Heizperiode richtet sich nach der Witterung (siehe Wärmelieferungsvertrag). Bei Außenlufttemperatur unter 15 °C (Heizgrenztemperatur) wird grundsätzlich der Heizbetrieb aufgenommen. Steigt die Außenlufttemperatur über die Heizgrenztemperatur, wird der Heizbetrieb eingestellt. Mit Beginn des Heizbetriebes beträgt die Mindest-Vorlauftemperatur des Heizwassers 45 °C (Bild 1).
Wärme für ganzjährige Warmwasserbereitung kann - bedingt durch den seinerzeitigen Erschließungsvertrag mit dem Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk für das Versorgungsgebiet - von der Wohnbau Service Bonn GmbH nicht bereitgestellt werden.
F e r n w ä r m e n e t z
Das Fernwärmenetz ist ein Heißwassernetz mit gleitend gefahrener Vorlauftemperatur in Abhängigkeit von der Außentemperatur. Die Netzvorlauftemperatur kann max. 110 °C betragen, bezogen auf eine Außentemperatur von -12 °C. Die korrespondierende Netzrücklauftemperatur beträgt 40 °C, was einer Temperaturspreizung von 70 K entspricht.
Das Fernwärmenetz einschließlich der Wärmeübergabestation wird von der Wohnbau Service Bonn GmbH erstellt. Die Fernwärmeleitungen werden auf den Grundstücken der Kunden verlegt und zur Kostenminimierung der Erschließung durch die Gebäudekeller geführt.
Fernwärmeleitungen: Fernwärme- und Hausanschlußleitungen außerhalb von Gebäuden dürfen innerhalb eines 2,0 m breiten Schutzstreifens nicht überbaut und mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Gebäude: Die Festlegung der Führung der Fernheizleitungen im Gebäude ist vor Beginn der Rohbauausführung mit der Wohnbau Service Bonn GmbH abzustimmen. Aussparungen: Die für die Verlegung der Fernwärmeleitungen nötigen Aussparungen sind durch den Kunden anzulegen und nach der Rohrverlegung zu verschließen. In Außenwänden ist die Unterkante der Aussparungen ca 1,10 m unter Erdreich anzulegen. In Zwischenwänden werden die Aussparungen im allgemeinen unter der Kellerdecke erforderlich. Die Abmessungen der Aussparungen richten sich nach dem zu verlegenden Durchmesser der Rohrleitungen.
Nach der Verlegung der Fernwärmeleitungen sind die Außenwandöffnungen vom Kunden wasserundurchlässig und die Innenwandöffnungen mit Abstand zur Isolie- rung der Rohrleitungen zu verschließen.
Rohrleitungen des Fernwärmenetzes dürfen innerhalb von Gebäuden weder unter Putz verlegt noch einbetoniert bzw. eingemauert werden.H a u s a n s c h l u s s
Die Wärmelieferungsgrenze der Wohnbau Service Bonn GmbH sind die Absperrventile der Wärmeübergabestation, an die die Kundenanlage angeschlossen wird.
Für die Wärmeübergabestation wird in direkter Nähe der Fernwärmeleitung oder nächst dem Eintritt in das Gebäude in einem Kellerraum eine nicht mit Gegenständen zugestellte Wandfläche benötigt. Sie beträgt bei einer Raumhöhe von 2,0 m in Einfamilienhäusern ca 1,50 m und in Mehrfamilienhäusern ca 2,50 m. Eine verbindliche Abstimmung mit der Wohnbau Service Bonn GmbH zur Größe und Lage der Räumlichkeit ist erforderlich.
In Mehrfamilienhäusern muss die Wärmeübergabestation gegen unbefugte Betätigung in einem abschließbaren Raum untergebracht werden.
Der Hausanschlussraum muss je nach Größe des Wärmeanschlusswertes mit einem Bodenablauf ausgestattet sein, um eine Entleerung der Rohrleitungen zu ermöglichen.
Für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Hausanschlussraumes ist vom Kunden zu sorgen. Die Raumtemperatur von 25 °C soll nicht überschritten werden.
Ausreichende Beleuchtung des Anschlussraumes ist notwendig. Die elektrische Installation ist nach VDE 0100 für Naßräume auszuführen.
Der Anschluss an das mit Fernwärme zu versorgende Gebäude besteht aus vier Absperrorganen, zwei Schmutzfängern, Differenzdruckregler mit plombierter Durchflußbegrenzung, eichfähiger Zähleinrichtung und Anschlußstutzen für Temperatur- und Druckanzeige. Die Wärmeübergabestation wird von der Wohnbau Service Bonn GmbH geliefert und montiert. Die vom Kunden auszuführende Heizungsanlage ist mittels Flansch bzw. Verschraubung oder Anschweißende an die Übergabestation anzuschließen (Bild 2 und 3).
Für die Beheizung der Kundenanlage werden zur Verfügung gestellt:
Heizwasser: Das Heizwasser wird chemisch aufbereitet und ist alkalisch (pH = 8,0 bis 9,5) Heizwassertemperatur: bis max 110 °C / 40 °C witterungsabhängig gesteuert.
Es erfolgt eine Nachtabsenkung der Vorlauftemperatur.Betriebsüberdruck: 10 bar Differenzdruck: Der ab Hausstation vorgehaltene Differenzdruck für die Heizwasserumwälzung beträgt je nach Gebäudegröße und -lage zum Fernwärmenetz 0,2 - 0,8 bar. Im Einzelfall ist Rückfrage bei der Wohnbau Service Bonn GmbH erforderlich (nicht zu verwechseln mit Betriebsüberdruck). K u n d e n a n l a g e
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Mess- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Die Hausinstallation ist in allen Teilen von einer vom Kunden beauftragten und anerkannten Fachfirma durchzuführen. Eine Prüfung oder Abnahme der Heizungsanlage durch die Wohnbau Service Bonn GmbH ist nicht vorgesehen und muss eigenverantwortlich vom Kunden erfolgen.
Heizungsanlagen mit Röhren-Radiatoren, Plattenheizkörpern und ähnlich (Material Stahlblech) können grundsätzlich direkt und ohne Wärmetauscher an die Hausstation angeschlossen werden. Sie müssen den Betriebsverhältnissen der Fernwärmeversorgung entsprechen. Bei Direktanschluss ist eine zusätzliche außentemperaturabhängige Steuerung der Hausanlage nicht zwingend.
Anders ist es bei Fußboden- und/oder Deckenstrahlungsheizungen. Bei diesen Systemen ist die Zwischenschaltung eines Wärmetauschers im Gegenstromprinzip mit sekundärseitiger Temperaturbegrenzung erforderlich. Für die sekundärseitige sicherheitstechnische Absicherung ist DIN 4751 verpflichtend.
Bei direktem Anschluss sind Einrichtungsgegenstände der Raumheizungsanlage für einen Betriebsüberdruck von 10,0 bar und eine maximale Vorlauftemperatur von 120 °C auszulegen.
Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und den Betriebstemperaturen, Druck und Heizwasserbeschaffenheit des Fernwärmenetzes entsprechen.Betriebstechnische Anforderungen an die Hausanlage und deren Installation:
Direkter Anschluß: Die Hausanlage wird vom Heizwasser aus dem Fernwärmenetz durchströmt. Angaben zu Temperaturen, Drücken und chemischer Aufbereitung des Heizwassers sind zu beachten (Bild 2). Indirekter Anschluß: Bei indirektem Anschluß ist das Heizwasser der Hausanlage von dem des Fernwärmenetzes durch einen Wärmeübertrager (Wärmetauscher) getrennt (Bild 3). Die Auslegung der Heizflächen muss entsprechend der maximalen Wärmeleistung bei den Heizwassertemperaturen im Fernwärmenetz und Sekundärkreis (Hausanlage) erfolgen. Die Grädigkeit sollte 2 K nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Grädigkeit ist vom Kunden zu erbringen. Heizkörper Die Raumheizkörper sind nach DIN EN 442 zu ermitteln.
Geeignet bei Direktanschluß sind Röhrenradiatoren und Plattenheizkörper in Hochdruckausführung PN 10 bei 120°C.Auslegung: Die Heizflächen sind im Vorlauf für max. 90 °C und im Rücklauf für 45 °C auszulegen (Spreizung 45 K) Konvektoren: Bei Verwendung von Konvektoren mit einem Exponenten größer 1,33 muß vom Kunden eine Umrechnung der Konvektorleistung zur Anpassung an die Betriebsweise der außentemperaturabhängigen Steuerung des Heizwassers erfolgen. Ungeeignete Heizkörper: Nicht geeignet für Direktanschluss sind:
Stahlradiatoren nach DIN 4722, Heizkörper aus Grauguss, Aluminium oder anderem Material.Fußbodenheizung: Fußboden- und/oder Deckenheizungen dürfen nur nach Vorschaltung eines Wärmetauschers aus Edelstahl an die Wärmeübergabestation angeschlossen werden. Einrohrsysteme: Einrohrsysteme sind wegen zu geringer Ausnutzung der Temperaturspreizung zwischen Heizwasservor- und -rücklauf nicht zugelassen. Heizkörperventile: Es sind thermostatische Heizkörperventile aus Rotguß RG 5, geeignet für Fernheizbetrieb mit stufenloser Volumenstrombegrenzung für kleine Heizwassermengen, zugelassen. Rohrleitungen: Stahlrohre nach DIN 2440 bzw. DIN 2448, Kupferrohre und deren Verbindungen sind zugelassen, wenn sie den DIN, Verlegeanweisungen der Hersteller und den Betriebsverhältnissen des Heizwerkes entsprechen. Rohrbefestigungen: Grundsätzlich Rohrschellen. Zwischen Rohrschelle und Rohrwand sind ein wärme- dämmender Streifen gegen Wärmeübertragung und eine Schalldämmung vorzu- sehen. Kunststoffrohre: Kunststoffrohre sind bei Direktanschluß nicht zugelassen. Wärmedämmung: Jede Rohrleitung muss einen eigenen, den Betriebstemperaturen entsprechenden geeigneten Wärmedämmstoff mit harter Ummantelung erhalten und der Energie- einsparVO 2002 genügen. Armaturen: Flanscharmaturen aus GG 25 PN 16 Sonstige Armaturen und Verbindungen den Betriebsverhältnissen entsprechend. Dichtungen: Sämtliche lösbaren Verbindungen sind mit geeigneten Dichtungen auszustatten. Inbetriebnahme: Vor Inbetriebnahme der Kundenanlage ist diese sauber zu spülen. Das Füllen der Heizanlage mit Heizwasser des Heizwerkes darf nur in Gegenwart eines Vertreters der Wohnbau Service Bonn GmbH vorgenommen werden. Der Heizungsinstallateur des Kunden muss während des Füllvorgangs zugegen sein.
E r f o r d e r l i c h e U n t e r l a g e n
Zur Planung und Ausführung des Fernwärmeanschlusses sind folgende Unterlagen an die Wohnbau Service Bonn GmbH einzureichen:
Flurkarte Lageplan mit verbindlichen Höhenangaben Verbindliche und vermaßte Kellergrundrisspläne Wohnflächenberechnung nach DIN 283 und umbauter Raum nach DIN 277 Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701 (ab April 2004: Norm-Heizlast nach DIN EN 12 831) zur Einsichtnahme Auskunft über das geplante Heizsystem - direkter oder indirekter Anschluß
Vertragsbestandteil des Wärmelieferungsvertrages wird QN,Geb (kW) und die dazu korrespondierende Heizwassermenge (m³/h). Diese wird ermittelt aus dem Produkt:
Heizwassermenge(m³ / h) = WärmeanschlusswertQN ,Geb (kW ) / (1,163 x 70)
Die Heizkostenabrechnung erfolgt nach der maximalen Durchflussmenge des Heizmediums.
Die Tätigkeit der Wohnbau Service Bonn GmbH beginnt, sobald der Wärmelieferungsvertrag unterschrieben vorliegt, eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Heizwerkes eingetragen, die Vorauszahlung der Anschlusskosten geleistet wurde sowie die zur Planung erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt sind.
Die Verlegung der Fernwärmeleitung, Herstellung des Hausanschlusses und Montage der Wärmeübergabestation kann nach Klärung aller technischen Fragen und bauseitiger Herstellung des Rohplanums sowie Markierung der Grenzen erfolgen. Einzelheiten werden in einem Bauzeitenplan vereinbart.
-
Technische Anschlussbedingungen für die Lieferung von Fernwärme aus dem Heizwerk Koblenz - Horchheimer Höhe
Technische Anschlussbedingungen
§ 1
G e l t u n g s b e r e i c h1.1 Das Heizwerk Koblenz - Horchheimer Höhe der Wohnbau Service Bonn GmbH in Bonn - Bad Godesberg dient zur Wärmeversorgung des Wohngebietes Koblenz - Horchheimer Höhe.
1.2 Diese Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Fernwärme gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die an das Fernwärmenetz der Wohnbau Service Bonn GmbH angeschlossen sind
oder angeschlossen werden.1.3 Sie sind Bestandteil des zwischen dem Kunden (Abnehmer) und der Wohnbau Service Bonn GmbH abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages. Diesem liegt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zugrunde.§ 2
H e i z b e t r i e b2.1 Versorgung mit Raumwärme:
Heizwasser zur Bereitstellung von Raumwärme wird vom 1. Oktober bis 30. April geliefert. Dabei wird die Vorlauftemperatur außentemperaturabhängig zwischen 70 und 100 °C geregelt. Nachts kann aus
Energiespargründen die Vorlauftemperatur in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr abgesenkt werden. Außerhalb der Heizperiode wird das Fernwärmenetz zum Zwecke der Warmwasserbereitung mit mindestens
70 °C betrieben. Der Druck im Heiznetz beträgt maximal 10 bar.Die Wärmelieferung außerhalb der Heizperiode kann nach Bedarf erfolgen: Sinkt die mittlere Außenlufttemperatur an drei aufeinander folgenden Tagen unter 15 °C (Heizgrenztemperatur), so wird in der
Regel der Heizbetrieb wieder aufgenommen. Überschreitet die mittlere Außenlufttemperatur an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen die Heizgrenztemperatur von 15 °C, so wird der Heizbetrieb
wieder eingestellt.Das Tagesmittel der Außenlufttemperatur wird errechnet aus täglich drei Lufttemperaturmessungen um
7, 14 und 21 Uhr mittlerer Ortszeit nach der Formel--- Formel ----
2.2 Versorgung mit Heizwasser zur Trinkwassererwärmung:
Die Versorgung mit Heizwasser zur Warmwasserbereitung erfolgt ganzjährig. Die Vorlauftemperatur richtet sich außentemperaturabhängig nach den Erfordernissen des Heizbetriebes. Dabei beträgt die
höchste Vorlauftemperatur 100 °C und die Mindest-Vorlauftemperatur 70 °C. Der maximale Druck im Heiznetz beträgt 10 bar.§ 3
F e r n w ä r m e n e t z3.1 Das Fernwärmenetz ist ein Heißwassernetz mit gleitend gefahrener Vorlauftemperatur in Abhängigkeit von der Außentemperatur. Die Netzvorlauftemperatur beträgt max. 100 °C, bezogen auf eine Außentemperatur von -12 °C. Die korrespondierende Netzrücklauftemperatur beträgt 60 °C, was einer Temperaturspreizung von 50 K entspricht.
3.2 Das Fernwärmenetz einschließlich der Wärmeübergabestation und dem Wärmemengenzähler wird von der Wohnbau Service Bonn GmbH erstellt und betreut (Liefergrenze siehe Bild 1 und 2). Die Fernwärmeleitungen werden auf den Grundstücken der Kunden verlegt und zur Kostenminimierung der Erschließung teilweise durch die Gebäudekeller geführt.
3.3 Fernwärmeleitungen:
Fernwärme- und Hausanschlussleitungen außerhalb von Gebäuden dürfen innerhalb eines 2,0 m breiten Schutzstreifens nicht überbaut und mit tief wurzelnden Gewächsen überpflanzt werden.3.4 Gebäude:
Die Festlegung der Führung der Fernheizleitungen im Gebäude ist vor Beginn der Rohbauausführung mit der Wohnbau Service Bonn GmbH abzustimmen.3.5 Aussparungen:
Die für die Verlegung der Fernwärmeleitungen nötigen Aussparungen sind durch den Kunden anzulegen und nach der Rohrverlegung zu verschließen. In Außenwänden ist die Unterkante der Aussparungen
ca 1,10 m unter Erdreich anzulegen. In Zwischenwänden werden die Aussparungen im allgemeinen unter der Kellerdecke erforderlich. Die Abmessungen der Aussparungen richten sich nach dem zu
verlegenden Durchmesser der Rohrleitungen.Nach der Verlegung der Fernwärmeleitungen sind die Außenwandöffnungen vom Kunden wasserundurchlässig und die Innenwandöffnungen mit Abstand zur Isolierung der Rohrleitungen zu verschließen.
Rohrleitungen des Fernwärmenetzes dürfen innerhalb von Gebäuden weder unter Putz verlegt noch einbetoniert bzw. eingemauert werden.§ 4
H a u s a n s c h l u s s4.1 Die Wärmelieferungsgrenze der Wohnbau Service Bonn GmbH ist auf Bild 1 und 2 eingezeichnet.
4.2 Für die Wärmeübergabestation wird in direkter Nähe der Fernwärmeleitung oder nächst dem Eintritt in das Gebäude in einem Kellerraum eine nicht mit Gegenständen zugestellte Wandfläche benötigt. Sie
beträgt bei einer Raumhöhe von 2,0 m in Einfamilienhäusern ca 2,0 m x 1,0 m (B x T) und in Mehrfamilienhäusern ca 3,0 m x 1,0 m (B x T). Vor der Station wird ein Bedienungsgang von ca 1,20 m
Breite benötigt. Eine verbindliche Abstimmung mit der Wohnbau Service Bonn GmbH zur Größe und Lage der Räumlichkeit ist erforderlich.4.3 In Mehrfamilienhäusern muss die Wärmeübergabestation gegen unbefugte Betätigung in einem abschließbaren Raum untergebracht werden.
4.4 Der Hausanschlussraum muss je nach Größe des Wärmeanschlusswertes mit einem Bodenablauf ausgestattet sein, um eine Entleerung der Rohrleitungen zu ermöglichen.
4.5 Für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Hausanschlussraumes ist vom Kunden zu sorgen. Die Raumtemperatur von 25 °C soll nicht überschritten werden. Im Übrigen ist der Raum frostfrei zu halten.
4.6 Ausreichende Beleuchtung des Anschlussraumes ist notwendig. Die elektrische Installation ist nach VDE 0100 für Nassräume auszuführen.
4.7 Sofern nicht bereits ein Fernwärmeanschluss existiert, besteht der Anschluss an das mit Fernwärme zu versorgende Gebäude aus zwei Absperrorganen, einem Schmutzfänger und einer eichfähigen Zähleinrichtung mit Anschlussstutzen für Temperaturerfassung. Die Wärmeübergabestation wird von der Wohnbau Service Bonn GmbH geliefert und montiert. Die vom Kunden auszuführende Heizungsanlage
ist mittels Flansch bzw. Verschraubung an die Übergabestation anzuschließen (Bild 1 und 2).
4.8 Für die Beheizung der Kundenanlage werden zur Verfügung gestellt:
Heizwasser: Das Heizwasser wird entsprechend den einschlägigen Richtlinien aufbereitet. Zum Erkennen etwaiger Undichtigkeiten kann es Farbzusätze enthalten. Heizwassertemperatur: 100 /6 0 °C witterungsabhängig gesteuert.
Nachtabsenkung der Betriebstemperaturen.Warmwasserbereitung: Die Mindest-Vorlauftemperatur für die Warmwasserbereitung beträgt 70 °C ganzjährig (maximal 100 °C) Betriebsüberdruck: maximal 10 bar Differenzdruck: Der ab Hausstation vorgehaltene Differenzdruck für die Heizwasserumwälzung beträgt je nach Gebäudelage zum Fernwärmenetz 0,2 - 0,6 bar. Im Einzelfall ist Rückfrage bei der Wohnbau Service Bonn GmbH erforderlich (nicht zu verwechseln mit Betriebsüberdruck). § 5
K u n d e n a n l a g e5.1 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Mess- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
5.2 Die Hausinstallation ist in allen Teilen von einer vom Kunden beauftragten und anerkannten Fachfirma durchzuführen. Eine Prüfung oder Abnahme der Heizungsanlage durch die Wohnbau Service Bonn GmbH ist nicht vorgesehen und muss eigenverantwortlich vom Kunden erfolgen.
5.3 Heizungsanlagen mit Röhren-Radiatoren, Plattenheizkörpern und ähnlich (Material Stahlblech) können grundsätzlich direkt und ohne Wärmetauscher an die Hausstation angeschlossen werden. Sie müssen
den Betriebsverhältnissen der Fernwärmeversorgung entsprechen. Bei Direktanschluss ist eine zusätzliche außentemperaturabhängige Steuerung der Hausanlage nicht zwingend.Anders ist es bei Fußboden- und/oder Deckenstrahlungsheizungen. Bei diesen Systemen ist die Zwischenschaltung eines Wärmetauschers im Gegenstromprinzip mit sekundärseitiger Temperaturbegrenzung
erforderlich. Für die sekundärseitige sicherheitstechnische Absicherung ist DIN EN 12828 verpflichtend.Bei direktem Anschluss sind Einrichtungsgegenstände der Raumheizungsanlage für einen Betriebsüberdruck von 10,0 bar und eine maximale Vorlauftemperatur von 120 °C auszulegen.
Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und den Betriebstemperaturen, Druck und Heizwasserbeschaffenheit des Fernwärmenetzes entsprechen.
5.4 Betriebstechnische Anforderungen an die Hausanlage und deren Installation:
Direkter Anschluss: Die Hausanlage wird vom Heizwasser aus dem Fernwärmenetz durchströmt. Angaben zu Temperaturen, Drücken und chemischer Aufbereitung des Heizwassers sind zu beachten (Bild 1). Indirekter Anschluss: Bei indirektem Anschluss ist das Heizwasser der Hausanlage von dem des Fernwärmenetzes durch einen Wärmeübertrager (Wärmetauscher) getrennt (Bild 2). Die Auslegung der Heizflächen muss entsprechend der maximalen Wärmeleistung bei den Heizwassertemperaturen im Fernwärmenetz und Sekundärkreis (Hausanlage) erfolgen. Die Grädigkeit sollte 2 bis 5 K nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Grädigkeit ist vom Kunden zu erbringen. Heizkörper Raumheizkörper sind nach DIN 4703 bzw. DIN EN 442 zu ermitteln - hier:
DIN 4703 Teil 1 bis 3 Raumheizkörper Maße, Norm-Wärmeleistungen
DIN EN 442 Teil 1 bis 3 Radiatoren und Konvektoren
Geeignet bei Direktanschluss sind Röhrenradiatoren und Plattenheizkörper
in Hochdruckausführung PN 10 bei 120°C.Konvektoren: Bei Verwendung von Konvektoren mit einem Exponenten größer 1,33 muss vom Kunden eine Umrechnung der Konvektorleistung zur Anpassung an die Betriebsweise der außentemperaturabhängigen Steuerung des Heizwassers erfolgen. Ungeeignete Heizkörper: Nicht geeignet für Direktanschluss sind:
Stahlradiatoren nach DIN 4722, Heizkörper aus Grauguss, Aluminium oder anderem Material.Fußbodenheizung: Fußboden- und/oder Deckenheizungen dürfen nur nach Vorschaltung eines Wärmetauschers aus Edelstahl an die Wärmeübergabestation angeschlossen werden. Einrohrsysteme: Einrohrsysteme sind wegen zu geringer Ausnutzung der Temperaturspreizung zwischen Heizwasservor- und -rücklauf nicht zugelassen. Heizkörperventile: Es sind voreinstellbare thermostatische Heizkörperventile aus Rotguss RG 5, geeignet für Fernheizbetrieb für kleine Heizwassermengen, zugelassen (PN 10). Rohrleitungen: Stahlrohre nach DIN 2440 bzw. DIN 2448, Kupferrohre und deren Verbindungen sind zugelassen, wenn sie den DIN, Verlegeanweisungen der Hersteller und den Betriebsverhältnissen des Heizwerkes entsprechen. Rohrbefestigungen: Grundsätzlich Rohrschellen mit Einlage (DIN 4108, DIN 4109). Kunststoffrohre: Kunststoffrohre sind bei Direktanschluss nicht zugelassen. Wärmedämmung: Jede Rohrleitung muss einen eigenen, den Betriebstemperaturen entsprechenden geeigneten Wärmedämmstoff mit harter Ummantelung erhalten und der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) genügen. Armaturen: Flanscharmaturen aus GG 25 PN 16
Sonstige Armaturen und Verbindungen den Betriebsverhältnissen entsprechend.Dichtungen: Sämtliche lösbaren Verbindungen sind weich dichtend auszustatten. Inbetriebnahme: Vor Inbetriebnahme der Kundenanlage ist diese sauber zu spülen. Der kundenseitige Schmutzfänger ist nach ca 2 bis 3 Wochen Betrieb zu reinigen. 5.5 Das Füllen der Heizanlage mit Heizwasser des Heizwerkes darf nur in Gegenwart eines Vertreters der Wohnbau Service Bonn GmbH vorgenommen werden. Der Heizungsinstallateur des Kunden muss während des Füllvorgangs zugegen sein. Dies gilt auch für Wiederinbetriebnahmen nach Reparaturarbeiten.
5.6 Etwaige Leckagen sind der Wohnbau Service Bonn GmbH sofort zu melden.
§ 6
E r f o r d e r l i c h e U n t e r l a g e n6.1 Zur Planung und Ausführung des Fernwärmeanschlusses sind folgende Unterlagen an die Wohnbau Service Bonn GmbH einzureichen:
Flurkarte- Lageplan mit verbindlichen Höhenangaben
- Verbindliche und vermaßte Kellergrundrisspläne
- Wärmebedarfsberechnung nach DIN 4701 für Berechnungen des Gebäudewärmebedarfs, die
- vor 2003 durchgeführt wurden bzw. Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 für ab 2004 durchgeführte
- Berechnungen zur Einsichtnahme
- Auskunft über das geplante Heizsystem -direkter oder indirekter Anschluss
6.2 Vertragsbestandteil des Wärmelieferungsvertrages wird der Gebäudewärmebedarf gemäß DIN 4701 QN,Geb(in kW) bzw. die Norm-Heizlast des Gebäudes øHL (in kW) gemäß DIN EN 12831 und die dazu korrespondierende Heizwassermenge (m'/h).
6.3 Die Tätigkeit der Wohnbau Service Bonn GmbH beginnt, sobald der Wärmelieferungsvertrag unterschrieben vorliegt, eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Heizwerkes eingetragen, die Vorauszahlung
der Anschlusskosten geleistet wurde sowie die zur Planung erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt sind.6.4 Die Verlegung der Fernwärmeleitung, Herstellung des Hausanschlusses und Montage der Wärmeübergabestation kann nach Klärung aller technischen Fragen und bauseitiger Herstellung des Rohplanums sowie Markierung der Grenzen erfolgen. Einzelheiten werden in einem Bauzeitenplan vereinbart.
-
Preisregelungen inkl. Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten sowie klare Verweise auf Quellen verwendeter Indizes/Preislisten
So wird der Wärmepreis gebildet
Aus dem vorliegenden Wärmelieferungsvertrag ergibt sich, wie die jährliche Heizkostenabrechnung aufgebaut ist und wie sich der Preis zusammensetzt.
Kurz gesagt: Es gibt eine jährliche Gesamtabrechnung, die aus verschiedenen Kostenarten besteht und anschließend in Grund- und Mengenpreis aufgeteilt wird.
1) Welche Kosten gehen in die jährliche Heizabrerechnung?
Laut Vertrag umfasst die Abrechnung folgende Positionen:
- Brennstoff-, Strom-, Wasser sowie sonstige Verbrauchsmittel [§17 Abs. 2 a)]
- Personalkosten des Heizwerks bzw. externer Dienstleister [§17 Abs. 2 b)]
- Versicherungen [§17 Abs. 2 c)]
- Wartung [§17 Abs. 2 d)]
- Instandhaltung und Erneuerung (nach VDI-Pauschalsätzen) [§17 Abs. 2 e)]
- Verwaltungskostenpauschale: 3 % der jeweiligen Heizkostenabrechnung [§17 Abs. 2f]
- Eich-/Zählerkosten: werden über 5 Jahre angespart; im Beispiel 2 Zähler = 376 € netto/Jahr zzgl. USt [§17 Abs. 2 g) und Kostenziffer]
Zusätzlich:
- Zuschlag von 3 % auf die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (a–g) [§18 Abs. e)]
- Bildung einer Erneuerungsrücklage nach VDI-Pauschalsätzen [§18 Abs. 3]
Hinweis: Die Abrechnung basiert auf der AVBFernwärmeV, inkl. Mess- und Ableseregeln [§13–§16].
2) Aufteilung in Grund- und Mengenpreis
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten (inkl. Zuschlag, Rücklage und Zählerkosten) erfolgt die Aufteilung:
- 30 % als Grundpreis, verteilt nach dem nach DIN 4701 berechneten Wärmebedarf des Gebäudes/der Einheiten [§18 Abs. 1]
- 70 % als Mengenpreis, verteilt nach dem tatsächlichen gemessenen Verbrauch pro Wärmezähler. Bei einem Wohnblock mit einem gemeinsamen Zähler erfolgt die Verteilung intern nach Wohnfläche [§18 Abs. 1]
Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (Jan–Dez) [§18 Abs. 2].
3) Vorauszahlungen und Anpassungen
- Abschläge: 12 gleiche Monatsraten, im Voraus bis zum 3. Werktag; zunächst nach Anschlusswert/Erfahrung, später anhand der Messwerte angepasst [§18 Abs. 3–4]
- Nachforderungen/Rückerstattungen werden per Einzug ausgeglichen; es gibt Staffelungen je nach Höhe der Nachforderung [§18 Abs. 6]
- Abschläge können bei Abweichungen abgerechnet/angepasst werden; bei Brennstoff-/Stromkostenänderung >20 % erfolgt sofortige Anpassung [§18 Abs. 7]
-
HKW Bonn: Netzverluste (MWh/Jahr) als Differenz zwischen Netzeinspeisung und nutzbarer Wärmeabgabe
Netzverlust HKW Bonn
GEG-Gutachten Bonn-Heiderhof 2018-2020
5.3. Der Wärmeabsatz
In Tabelle 10 ist die mit den Wärmekunden abgerechnete Wärmemenge aufgeführt, die sich in
Summe auf 78.883,5 MWh beziffert. Daraus resultiert bezogen auf die Wärmeerzeugung ein
durchschnittlicher Netzverlust von 12,3%. Damit beträgt der mittlere Netznutzungsgrad 87,7%,
der realistisch erscheint.
Tabelle 10: Wärmeverkauf und NetznutzungsgradeKennwert Einheit 2018 2019 2020 Summe Summe Wärmeerzeugung
WärmeverkaufMWh
MWh29.377,0
26.492,931.655,0
26.891,628.875,0
25.498,989.907,0
78.883,5Netzverluste
NetzverlusteMWh
%2.884
9,824.763
15,053.376
11,6911.024
12,26
6. Bestimmung der Gewichtungsfaktoren
Die Kenndaten zur Bestimmung der Gewichtungsfaktoren des Fernwärmenetzes Heiderhof in
Bonn basieren ausschließlich auf der BHKW- und der Kesselanlage sowie dem Wärmenetz mit
den angeschlossenen Abnehmern. Es erfolgt keine externe Wärmeeinspeisung. Die Eingangsdaten
zur Berechnung der Gewichtungsfaktoren gemäß Gleichung 1 aus Abschnitt 2.1. bezogen
auf die Kenndaten aus Abschnitt 5 sind in der Tabelle 11 nochmals zusammengefasst.
Tabelle 11: Zusammenfassung der KenndatenKennwert Einheit 2018 2019 2020 Summe Erdgaseinsatz MWhHi 33.728,9 34.520,3 33.209,8 101.459,0 Eigenstrombedarf MWhel 179,7 159,1 172,5 511,2 Stromerzeugung MWhel 2.529,7 2.830,8 2.753,8 8.114,3 Wärmeabsatz MWhth 26.492,9 26.891,6 25.498,9 78.883,5
6.1. Bestimmung des Primärenergiefaktors
Die Bewertung des Primärenergiefaktors beruht auf den in den Tabellen 1 bis 3 in der Spalte zu
den nicht erneuerbaren Primärenergiefaktoren ausgewiesenen Kennwerten. Demnach wird der... -
HKW Koblenz: Netzverluste (MWh/Jahr) als Differenz zwischen Netzeinspeisung und nutzbarer Wärmeabgabe
GEG-Gutachten KO-Horchheimer Höhe 2023
5. Datengrundlage
Der Beschreibung der Versorgungssituation liegt ein Lageplan mit Stand Februar 2021 zugrunde, der in der Anlage 1 hinterlegt ist. Zudem ist der Anlage 2 das Schaltschema (1467 BA.3) der Heizzentrale mit Stand 20.06.2013 beigefügt. Darin ist das BHKW noch berücksichtigt. Ein aktualisiertes Anlagenschema soll nachgereicht werden.Die technischen Angaben der Heizkessel sind in der Anlage 3 dokumentiert. Zusätzliche Angaben zu einem Heizkessel wurden einem Auszug aus einem Angebot der Fa. Weishaupt (vgl. Anlage 4) entnommen.
Der Berechnung des Primärenergiefaktors liegen Betriebsdaten aus dem Zeitraum 2023 zugrunde. Hierzu ist in der Anlage 5 eine E-Mail vom 17. Juni 2024 mit den wesentlichen Betriebsdaten und Absatzzahlen bezogen auf das Jahr 2023 hinterlegt. Darüber hinaus erfolgte am 27. Mai 2021 letztmals die Besichtigung der Heizzentrale.
5.1. Die Wärmeerzeugung und Wärmeabsatz
Die Wärmeerzeugung beruht, wie in Abschnitt 3, erläutert seit Ende des Jahre 2022 nur noch auf der mit Erdgas betriebenen Kessel-Anlage. Dabei wird die Wärmeerzeugung der Kessel-Anlage nicht unmittelbar erfasst, sondern entspricht der gemessenen Wärmenetzeinspeisung aus der Heizzentrale von 8.189,47 MWhth (vgl. Tabelle 4).
Tabelle 4: WärmenetzeinspeisungAnlagenkomponente Einheit 2023 Wärmenetzeinspeisung MWhth 8.189,47 - Kessel MWhth 8.189,47 - BHKW MWhth 0,00 Die mit den Wärmekunden abgerechnete Wärmemenge im Jahr 2023 belief sich nach Angabe der Wohnbau Service Bonn GmbH als Summe über die Wärmemengenzähler auf 6.231 MWhth (vgl. Tabelle 5). Daraus resultiert bezogen auf die Wärmeerzeugung ein durchschnittlicher Netzverlust von rund 23,9% und entspricht dem Wärmeverlust aus den Vorjahren. Damit beträgt der mittlere Netznutzungsgrad 76,1%.
Tabelle 5: Wärmeverkauf und NetzverlustKennwert Einheit 2023 Summe Wärmeerzeugung MWhth 8.189,47 Wärmeverkauf MWhth 6.231,00 Netzverluste MWhth 1.958,47 Netzverlust MWhth 23,9 5.2. Der Brennstoffeinsatz
Der Brennstoffeinsatz basiert ausschließlich auf Erdgas und ist in Tabelle 6 für die Heizkessel im Brennwert in Höhe von 9.141,446 MWhHs aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass der Erdgaseinsatz
nach der Berechnungsmethodik in den Heizwert (Hi) umzurechnen ist. Hierzu wird der in der DIN V 18599-1 in Anhang Tabelle B.1 aufgeführte energieträgerabhängige Umrechnungsfaktor von 1,11 zugrunde gelegt [4]. In Summe ergibt sich für den Betrachtungszeitraum ein im Heizwert bewerteter Brennstoffeinsatz von 8.235,537 MWhHi (vgl. Tabelle 6).
Tabelle 6: BrennstoffeinsatzAnlagenkomponente Einheit 2023 Erdgas gesamt (Heizwert) MWhHi 8.235,537 Erdgas gesamt (Brennwert) MWhHs 9.141,446 - Heizkessel MWhHs 9.141,446 - BHKW MWhHs 0,00 Daraus folgt bezogen auf die Wärmeerzeugung der Heizkessel ein Kesselnutzungsgrad von 99,4% (vgl. Tabelle 7), der zwar hoch erscheint aber verglichen mit den Vorjahren und möglicher Messungenauigkeiten grundsätzlich plausibel ist.
Tabelle 7: Nutzungsgrad der Kessel-AnlageKennwert Einheit 2023 Brennstoffeinsatz MWhHi 8.235,537 Wärmeerzeugung MWhth 8.189,470 Nutzungsgrad Heizkessel % 99,4 -
HKW Bonn: Primärenergiefaktor des technisch zusammenhängenden Fernwärmesystems
BESCHEINIGUNG
über die energetische Bewertung nach
FW 309 Teile 1 und 7Wärme-Versorgungssystem
HeiderhofBetreiber
Wohnbau Seruice Bonn GmbHDer Gutachter bescheinigt dem Versorgungssystem folgende Kennzahlen
Primärenergiefaktor FW 309-1:2020 (GEG § 22 (2)) [fp] 1,14
Emissionsfaktor FW 309-1:2021 (GEG Anl. 9) [fCO2eq] 223,9 gCO2/kWhDatenbasis von Januar 2018 bis Dezember 2020.
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum 06.10.2031.ausgestellt am: 06.10.2021
Stefan Zickgraf
Gutachter-Nr.: FW609-3
erstelt über www.district-energy-systems.info
Bescheinigungsnummer:
DENWO226_ FW309-1u7_06102021_2 -
HKW Koblenz: Primärenergiefaktor des technisch zusammenhängenden Fernwärmesystems
BESCHEINIGUNG
über die energetische Bewertung nach
FW 309 Teile 1 und 7Wärme-Versorgungssystem
Horchheimer HöheBetreiber
Wohnbau Seruice Bonn GmbHDer Gutachter bescheinigt dem Versorgungssystem folgende Kennzahlen
Primärenergiefaktor FW 309-1:2023 (GEG § 22 (2)) [fp] 1,3
Emissionsfaktor FW 309-1:2023 (GEG Anl.9) [fCO2eq] 300 gCO2/kWhDatenbasis von Januar 2023 bis Dezember 2023.
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum 27.06.2027.ausgestellt am: 27.06.2024
Stefan Zickgraf
Gutachter-Nr.: FW609-3
erstelt über www.district-energy-systems.info
Bescheinigungsnummer:
DERP0047_FW309-1u7_27062024 -
Anteil erneuerbarer Energien gemäß Gebäudeenergiegesetz im System
Heizwerk Heiderhof:
Keine erneuerbaren Energien, es gibt einen KWK-Anteil von 13 % an der gesamten Wärmeerzeugung, daher auch der Primärenergiefaktor von 1,14
Heizwerk Horchheimer Höhe:
Hier handelt es sich um eine rein fossil befeuerte Wärmeerzeugung, daher der Primärenergiefaktor von 1,3. Es gibt auch hier noch keine regenerativen Anteile.